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Im Vorwort empfiehlt die Richtlinie zur Psychotherapeutischen Arbeit mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen vom 2.12.2014 die Berücksichtigung der Zielgruppe der Säuglinge, Kinder und Jugendlichen schon im Propädeutikum und im Fachspezifikum, etwa durch Gastdozent*innen mit besonderer Kompetenz in diesem Bereich oder durch Spezialseminare.

Punkt 1 geht auf die einzelnen Propädeutikumsmodule ein und empfiehlt eine Behandlung der Zielgruppe in den wichtigsten Bereichen.

Punkt 2 geht näher auf die Fachspezifikumsinhalte ein. Ausbildungskandidat*innen sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen der Arbeit mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen kennenlernen. Außerdem sollen sie mit klinisch relevanten Störungen in diesen Altersbereichen vertraut gemacht werden und eine angemessene Handlungskompetenz entwickeln sowie die Grenzen ihrer Zuständigkeit kennenlernen.

Punkt 2.1 geht näher auf Ausbildungsinhalte ein und hebt zunächst hervor, dass sich die Diagnostik in diesem Altersbereich von der psychologischen, psychiatrische und psychotherapeutischen Erwachsenendiagnostik unterscheidet, da in der Diagnostik von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen auch entwicklungspsychologische und entwicklungspsychopathologische Aspekte berücksichtigt werden. Auch die fachspezifischen Grundlagen in der Arbeit mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unterscheiden sich substanziell von der Arbeit mit Erwachsenen. Im Fachspezifikum soll insbesondere auf die altersabhängige kindliche Erlebens- und Konfliktwelt eingegangen werden sowie auf die Unterschiede der Interventionsformen (Pädagogik, Beratung, usw.). In der Arbeit mit dieser Altersgruppe ist insbesondere auch die Abhängigkeit von deren Umwelten zu berücksichtigen und in den psychotherapeutischen Prozess mit einzubeziehen. Dabei sind Verschwiegenheit, rechtliche Zuständigkeiten, Kinderrechte und Kinderschutzbestimmungen immer mit zu beachten. Für die Spezialisierung der psychotherapeutischen Arbeit auf diese Altersgruppe wird eine Weiterbildung über das Fachspezifikum hinaus empfohlen.

Punkt 2.2 gibt Empfehlungen für diese Weiterbildungen und hebt auch hervor, dass damit keinesfalls eine eigene Ausbildung zum*zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in etabliert werden soll. Dies geschieht offenbar im Hinblick auf entsprechende Entwicklungen in Deutschland. Hinsichtlich des Ausmaßes der Weiterbildung wird auf die Fort- und Weiterbildungsrichtlinie verwiesen.

Punkt 2.3 geht schließlich noch auf die spezifischen Kompetenzen ein, die ein*e Psychotherapeut*in haben sollte, um mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen zu arbeiten. Aufgezählt werden, jeweils auf die Altersgruppe zugeschnitten, vertiefte Kenntnisse der Entwicklungspsychologie, altersgemäße Kommunikationskompetenzen, Kenntnisse der rechtlichen Rahmenbedingungen, Wissen über klinisch relevante Störungsbilder, Fähigkeiten zur Einschätzung eigener Grenzen und Handlungskompetenzen, Einbeziehen umfeldbezogener Informationen, das Mitdenken medizinischer, psychosozialer Hilfen und Förderungen sowie Kenntnisse über den aktuellen Forschungsstand.

Link zum Originaltext: www.sozialministerium.at (PDF-Datei)


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