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Diese Richtlinie stellt eine ergänzende Form der Qualitätssicherung für die psychotherapeutische Ausbildung in den anerkannten Ausbildungseinrichtungen dar. Sie soll insbesondere eine Hilfe für den Eintragungsausschuss im Falle von Beschwerden seitens Ausbildungskandidat*innen sein.

In Punkt 1 wird der Zweck der Visitation dargestellt und aufgezählt, welche Unterlagen geprüft werden und welche nicht.

Punkt 2 beschreibt, dass die Auswahl der Ausbildungseinrichtungen, die visitiert werden sollen, nach dem Zufallsprinzip oder einem Anlassfall erfolgt.

In Punkt 3 ist die Zusammensetzung der Visitationskommission beschrieben. In Punkt 3.1 werden jene Personen aufgezählt, die an einer Visitation in Propädeutikums-Einrichtungen teilnehmen sollen, Punkt 3.2 zählt die zuständigen Personen in fachspezifischen Ausbildungseinrichtungen auf.

In Punkt 4 ist die Organisation der Visitation beschrieben, nämlich die Ankündigung (4.1), die vorzulegenden Unterlagen (4.2) und die Dauer der Visitation (4.3). Die Ankündigung hat mindestens sechs Wochen vor der eigentlichen Visitation zu erfolgen, drei Wochen vor dem Termin müssen alle notwendigen Unterlagen vorgelegt werden. Die Visitation selbst sollte nicht mehr als zwei bis drei Stunden, höchstens einen Halbtag dauern.

Punkt 5 beschreibt die sieben Überprüfungsbereiche im Rahmen einer Visitation, nämlich Aufnahme­verfahren (5.1), Ausbildungsstruktur (5.2), Ausbildungsabläufe (5.3), Umgang mit Honoraren (5.4), Um­gang mit Konflikten im Rahmen der Ausbildung (5.5), Lehrpersonen (5.6) und Kontakt mit dem Psychotherapiebeirat bzw. dem Gesundheitsressort (5.7).

Punkt 6 beschreibt die Beurteilungskriterien im Rahmen einer Visitation. Relevant sind in erster Linie das Psychotherapiegesetz sowie sämtliche Richtlinien des Bundesministeriums.

Punkt 7 beschreibt den äußeren Rahmen des Berichts der Visitationskommission, nämlich Zeitpunkt der Berichtsvorlage (7.1), Empfänger des Visitationsberichts (7.2), Aufbau des Berichts (7.3), Abfas­sung des Visitationsberichts (7.4), Berichtspflicht an den Psychotherapiebeirat (7.5) sowie Archi­vie­rung (7.6).

Punkt 8 geht auf die Vertraulichkeit und Informationspflicht ein. Für Mitglieder der Visitations­kom­mission besteht eine Schweigepflicht, Informationspflicht gilt jedoch gegenüber den visitierten Ein­richtungen, dem Gesundheitsressort und dem Psychotherapiebeirat. Der Visitationsbericht ist den Mitgliedern und Ausbildungskandidat*innen der Einrichtung zugänglich zu machen.

Punkt 9 weist auf die sechswöchige Einspruchsfrist gegen den Visitationsbericht hin und regelt auch, dass ein solcher Einspruch innerhalb von drei Monaten beantwortet werden soll.

Punkt 10 geht auf die förmliche Bestätigung ein, die der visitierten Ausbildungseinrichtung über die erfolgte Überprüfung im Rahmen der Qualitätssicherung auszustellen ist.

Punkt 11 regelt die Finanzierung einer Visitation, den Umgang mit allfälligen Reisespesen (11.1) und allfälligen sonstigen Kostenersatz (11.2). In letzterem Fall wird als Richtwert ein Stundenhonorar vom EUR 85,- empfohlen.

Link zum Originaltext: www.sozialministerium.at (PDF-Datei)


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