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In Abschnitt 1 wird zunächst definiert, was unter Aus-, Fort- und Weiterbildung zu verstehen ist.  Ausbildung meint in dieser Richtlinie die fachspezifische Ausbildung bei einer gesetzlich anerkannten Ausbildungseinrichtung nach Abschluss des psychotherapeutischen Propädeutikums. Fortbildung meint den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen nach Eintragung in die Psychotherapeut*innenliste. Weiterbildungen sind umfangreicher, folgen einem Curriculum und dienen dem Erwerb bestimmter Befähigung (z.B.: Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, Gerontopsychotherapie sowie Spezialisierungen auf bestimmte Arbeitsbereiche).

Als Richtwert für Fort- und Weiterbildungen werden mindestens 90 Einheiten (à 45 bis 50 Minuten) in drei Jahren angegeben.

Abschnitt 2 definiert Fortbildung näher. In Abschnitt 2.1 wird aufgeführt, wer Fortbildungen anbieten darf, etwa fachspezifische Ausbildungseinrichtungen, der ÖBVP, psychosoziale Ausbildungseinrichtungen und Fachleute, die auch psychotherapeutische Inhalte anbieten. Abschnitt 2.2 erläutert die Art und Weise der verschiedenen Fortbildungen. Dazu zählen Seminare und Kleingruppen, Vorträge, Fallbesprechungen, Selbsterfahrung, Intervision und Supervision sowie Literaturstudium. In Abschnitt 2.3 wird angeführt, was eine Teilnahmebestätigung über eine Fortbildung mindestens enthalten muss, nämlich Name des Veranstalters, Bezeichnung der Veranstaltung, Name des*der Teilnehmer*in, Veranstaltungsdatum, Anzahl der Fortbildungseinheiten, Unterschrift und Stempel des Veranstalters.

Abschnitt 3 geht näher auf Weiterbildungen ein. Einleitend wird erklärt, dass Weiterbildungen einen wissenschaftlichen Kontext aufweisen müssen. Die Richtlinie schließt deutlich Veranstaltungen mit esoterischem, spirituellem oder religiösem Inhalt als mögliche Weiterbildung aus und verweist dazu auf die entsprechende Richtlinie1. Abschnitt 3.1 beschreibt, wer Weiterbildungen anbieten darf. Dieser Abschnitt ist inhaltlich weitgehend ident mit Abschnitt 2.1. Im Abschnitt 3.2 werden die möglichen Weiterbildungsinhalte aufgezählt, wie etwa zielgruppenspezifische Weiterbildungen und Spezialisierungen wie Suchttherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, Weiterbildungen in derzeit nicht wissenschaftlich anerkannten Methoden oder Weiterbildungen in psychotherapieangrenzenden Verfahren. Erläutert werden auch die Inhalte der Curricula, die mindestens den Schwerpunkt und das spezifische Ziel der Weiterbildung angeben, das fundierte Curriculum darstellen und dem Umfang nach zwei- bis zweieinhalb Jahre sowie 200 bis 250 Arbeitseinheiten à 45 bis 50 Minuten umfassen müssen. Ausführlich darzustellen sind in Curricula auch die Qualifikationen der Lehrpersonen. Für Curricula ist eine schriftliche Weiterbildungsvereinbarung vorzusehen. In Abschnitt 3.3 geht es um spezifisch ausgewiesene Weiterbildungen, wie zum Beispiel die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, für die genauer bezeichnete spezielle Inhalte und Stundenanzahlen in der Richtlinie festgelegt werden. Es wird auf die entsprechende Richtlinie2 verwiesen. Im Überblick werden genaue Stundenanzahlen sowie Voraussetzungen für Weiterbildungsträger und Anrechnungsmöglichkeiten für bereits in diesem Feld tätige Psychotherapeut*innen genannt. Abschnitt 3.4 schließlich regelt die Form der Weiterbildungsbestätigung und entspricht inhaltlich Abschnitt 2.3.

1 Richtlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zur Frage der Abgrenzung der Psychotherapie von esoterischen, spirituellen, religiösen und weltanschaulichen Angeboten.
2 Richtlinie für die psychotherapeutische Arbeit mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen.


Link zum Originaltext: www.sozialministerium.at (PDF-Datei)


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